Satzung/Ordnungen
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Saarländischer Betriebssportverband e.V.“ (Kurzfassung: SBSV) und hat seinen Sitz in Neunkirchen.
§ 2 Zweck
- Zweck des Verbandes ist die Pflege von Sport und Kultur.
- Der Verband unterhält und betreibt internationale Beziehungen mit Sport- und Kulturvereinen/-verbänden, was auch den Austausch und Beherbergung ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger umfasst.
- Im Verband sind die Betriebssportgemeinschaften bzw. -vereine des Saar-landes zusammengefasst. Der Verband vertritt die Interessen des Betriebs-sports gegenüber dem Land, den Kreisen, den Kommunen sowie dem Landessportverband und seiner Fachverbände.
- Der Verband fördert den Betriebssport als Breiten- und Freizeitsport auf freiwilliger Grundlage. Er will vor allem solche Betriebsangehörige dem Sport zuführen, die diesem sonst fernbleiben oder aus anderen Gründen keinen Sport ausüben würden.
- Der Verband bekennt sich zum Amateursport. Jede Bestrebung parteipolitischer, rassischer oder konfessioneller Art wird abgelehnt.
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Verbänden
Er ist selbständiges Mitglied im Deutschen Betriebssportverband e.V. Außerdem ist er Mitglied im Betriebssport-Regionalverband Südwest, in der
BetriebssportAkademie e.V. und im Saarländischen Fußballverband e.V.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen wer-den.
- Insbesondere können Mitglieder werden, die im Saarland tätigen Betriebs-sportgemeinschaften.
- Der Saarländische Betriebssportverband kann Untergliederungen gründen. Die Untergliederungen führen den Namen Kreisverband. Es können bis zu vier Kreisverbände gegründet werden, die zu untergliedern sind in Kreisverband Nord, Ost, Süd, West.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Kündigung, die unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich per Einschreiben zu erklären ist. Zur Fristwahrung genügt nicht die Absendung sondern der Eingang der Kündigung beim Saarländischen Betriebssportverband.
- Löst sich eine juristische Person, insbesondere eine Betriebssportgemein-schaft auf, endet mit dem Zeitpunkt der Auflösung die Mitgliedschaft.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Verbandstag (Mitglieder-versammlung). Das Präsidium leitet die erforderlichen Ermittlungen ein und trägt das Ergebnis der Ermittlungen der Spruchkammer vor. Diese entscheidet, ob die Verfehlungen des Mitgliedes derart schwerwiegend sind, dass ein Ausschluss in Betracht kommt. Hält die Spruchkammer den Ausschluss des Mitgliedes für nicht ausgeschlossen, so trägt sie ihre zu begründende Auffassung nebst dem vom Präsidium und ihr selbst ermittelten Sachverhalt dem vom Präsidenten einzuberufenden Verbandstag vor. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Verbandstag zu rechtfertigen.
§ 5a Ordnungsmaßnahmen
- Alle Formen unsportlichen Verhaltens sowie unter Strafe gestellte Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des Saarländischen Betriebssportverbandes e.V. werden verfolgt. Das nähere regeln die Rechts- und Strafordnung des Saarländischen Betriebssportverbandes e.V.
- Bei einem Feldverweis ist der Betriebssportler bis zur Entscheidung durch das zu ständige Rechtsorgan vorläufig gesperrt.
- Zur Aufrechterhaltung der sportlichen Disziplin oder eines geordneten Rechtswesens kann durch das zuständige Rechtsorgan bei Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen des Saarländischen Betriebssportverbandes e.V. eine vorläufige Maßnahme ausgesprochen werden.
- Als Strafen sind zulässig:
- Verwarnung
- Verweis
- Geldstrafe
- Verhängung eines Platz- bzw. Hallenverbotes für einzelne Personen
- Verbot auf Zeit oder auf Dauer ein Amt im Saarländischen Be-triebsportverband e.V. zu bekleiden
- Sperre auf Zeit oder Dauer
- Platz- bzw. Hallensperre
- Aberkennung von Punkten
- Versetzung in eine tiefere Spielklasse
- Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Außerdem sind erzieherische Maßnahmen zulässig
- Strafen können, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind, in den Mittei-lungsblättern des Saarländischen Betriebssportverbandes e.V. veröffentlicht werden oder durch schriftliche Mitteilung erfolgen.
- Die Kosten des Verfahrens können den Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden.
- Für die einem Mitglied eines Verbandsmitgliedes auferlegten Kosten haftet
der Verein mit dem Mitglied gesamtschuldnerisch.
§ 6 Beiträge
- Die Mitglieder entrichten einen Beitrag in Geld. Die Höhe des Beitrages
setzt der Verbandstag (Mitgliederversammlung) fest.
- Der Verbandsbeitrag wird am 01. Januar für das laufende Jahr fällig.
- Der Verbandsbeitrag besteht aus:
- dem Beitrag an den Deutschen Betriebssportverband e.V.
- dem Beitrag an den Landessportverband und an die Fachverbände
- der Prämie für die Sportversicherung
- dem Beitrag für die Verbandsaufgaben
- den Bezugsgebühren für die Verbandszeitschrift „Sport im Betrieb“
§ 7 Versicherung der Mitglieder
Die Mitglieder, insbesondere Betriebssportgemeinschaften genießen über den Saarländischen Betriebssportverband Versicherungsschutz bei einer von diesem zu bestimmenden Versicherungsunternehmen.
§ 8 Organe des Verbandes
- Organe des Verbandes sind:
- Verbandstag
- Präsidium
- Spruchkammer
- Die Verbandsführung erfolgt nach Maßgabe
- der Geschäftsordnung
- der Finanz-, Spesen- und Beitragsordnung
- der Rechtsordnung
- der Strafordnung
- der Kostenordnung
- der Gebührenordnung
§ 9 Ordentlicher Verbandstag (Mitgliederversammlung)
- Der Verbandstag ist oberstes Organ des Verbandes. Der Verbandstag wird
von dem/der Präsidenten/-in schriftlich mit einer Frist von mindestens drei
Wochen einberufen. Der Einladung zum Verbandstag ist eine Tagesordnung
beizufügen. Der Verbandstag tritt zu seinen ordentlichen Versammlungen alle vier Jahre zusammen und zwar in der Regel in der ersten Jahreshälfte.
- Die Tagesordnung muss enthalten:
- Berichte
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen
- Anträge
- Verschiedenes
- Anträge und Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vor-stand so rechtzeitig zugehen, dass dieser den Mitgliedern die evtl. Ergänzungen spätestens am 12. Tag vor dem Verbandstag mitteilen kann. Die Anträge sind an das Präsidium zu richten. Anträge, die nach Ablauf des 12. Tages vor dem Verbandstag eingehen, können nur noch zugelassen werden, wenn dies die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder so beschließt.
- Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Der Verbandstag beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vier-teln der abgegebenen Stimmen.
- Den Vorsitz führt der/die Präsident/-in. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung leitet der/die Präsidend/-in die Versammlung. Der/die Verbandsgeschäftsführer/-in oder ein anderes Vorstandsmitglied fertigt eine Niederschrift über den Verbandstag, die vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.
- Der Besuch des Verbandstages ist für Mitglieder Pflicht. Die Nichtteilnahme kann bestraft werden.
§ 10 Außerordentlicher Verbandstag
Der /die Präsident/-in kann aufgrund eines Vorstandsbeschlusses jederzeit einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss der/die Präsident/-in unverzüglich zu einem außerordentlichen Verbandstag einberufen. Zwischen zwei ordentlichen Verbandstagen sollte mindestens ein außerordentlicher Verbandstag stattfinden.
§ 11 Stimmrecht
- Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben eine Stimme. Betriebssportvereine werden durch Delegierte vertreten. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die Zahl der Delegierten der Betriebssportvereine richtet sich nach deren Mitglieder. Je angefangene 10 Mitglieder stellt ein Betriebssportverein einen Delegierten.
- Die Mitglieder des Präsidiums haben je eine Stimme.
§ 12 Vorstand des Verbandes
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Präsident/-in
- dem/der Vizepräsident/-in
- dem/der Geschäftsführer/-in
- Die Präsidiumsmitglieder werden vom Verbandstag auf vier Jahre gewählt. Das gewählte Präsidium bleibt bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.
- Das Präsidium trifft im Rahmen der Beschlüsse des Verbandstages die erforderlichen Entscheidungen. Er beschließt die Ausgaben nach der Finanzordnung sowie die Spielordnung und die sonstigen Ordnungen zur Durchführung des Sportbetriebs; er entscheidet über durchzuführende Ehrungen. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit der selbständigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen und zu seiner Unterstützung Mitarbeiter heranziehen oder Ausschüsse einsetzen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/-in, der/die Vizepräsident/-in und der/die Geschäftsführer/-in, die jeweils für sich allein nach innen und außen vertretungsberechtigt sind.
- Das Präsidium tritt auf Einladung des/der Präsidenten/-in zusammen. Der/ die Präsident/-in führt den Vorsitz, im Falle von dessen Verhinderung der/die Vizepräsident/-in.
- Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, so wird dessen Tätigkeit von einem anderen Mitglied des Präsidiums kommissarisch übernommen. Bis zur Neuwahl eines neuen Präsidiumsmitgliedes kann das Präsidium auch ein anderes Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben bis zur Neuwahl bestimmen.
- Das Präsidium beantragt bei der Spruchkammer die Verhängung der Ver-einsstrafen nach § 5a dieser Satzung. Die Spruchkammer kann in dringenden Fällen auch einstweilige Anordnungen treffen.
- Ausgenommen davon sind Vergehen gegen Schiedsrichter oder von Schiedsrichtern bei der Ausübung des Fußballsports. Diese Vergehen werden vom Vorstand dem Saarländischen Fußballverband e.V. gemeldet und von diesem nach dessen Rechts- und Strafordnung verfolgt.
§ 12a Spruchkammer des Verbandes
- Der Verbandstag wählt zwei Mitglieder der Spruchkammer. Der Ver-bandstag wählt auch für jedes von ihm gewählte Mitglied der Spruchkammer eine/n Stellvertreter/-in.
- Der Vorstand wählt ein Mitglied der Spruchkammer sowie ebenfalls eine/n Stellvertreter/-in.
- Die Amtszeit der Mitglieder der Spruchkammer beträgt vier Jahre.
- Möglichst ein Mitglied der Spruchkammer sollte die Befähigung zum Rich- teramt haben.
- Die Spruchkammer entscheidet auch bei Streitigkeiten zwischen dem Saar-ländischen Betriebssportverband e.V. und einem Mitgliedsverein sowie zwi-schen Mitgliedsvereinen.
- Der ordentliche Rechtsweg ist erst nach Abschluss des Verfahrens vor der Spruchkammer eröffnet.
- Gegen Entscheidungen der Spruchkammer über Streitigkeiten aus dem Spielbetrieb des Fußballsports sowie über Unsportlichkeiten von Spielern und Vereinsangehörigen der Mitglieder des Saarländischen Betriebssport-verbandes e.V. bei der Ausübung des Fußballsports ist die Berufung an die Verbandsspruchkammer des Saarländischen Fußballverbandes e.V. zulässig.
- Im Falle der Verhängung des Ordnungsmittels des Verbots auf Zeit oder auf Dauer ein Amt im Saarländischen Betriebssportverband e.V. zu bekleiden oder der Sperre auf Zeit oder Dauer kann gegen die Entscheidung der Spruchkammer, soweit kein Fall des § 12a Absatz 3 dieser Satzung gegeben ist, der Verbandstag angerufen werden.
§ 13 Jugendarbeit
- Der Saarländische Betriebssportverband unterstützt die Jugendarbeit. Die Jugend des Saarländischen Betriebssportverbandes führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mit-tel.
- Die Jugend des Saarländischen Betriebssportverbandes kann einen Jugend-ausschuss gründen, der seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung erfüllt.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 15 Kassenprüfung
- Der Verbandstag wählt zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Prüfung der Verbandskasse erfolgt durch die Kassenprüfer mindestens ein Mal jährlich in der Verbandsgeschäftsstelle.
§ 16 Auflösung des Verbandes
- Die Auflösung oder die Fusion des Verbandes kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Verbandstag mit 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten beschlossen werden.
- Ist der außerordentliche Verbandstag nicht beschlussfähig, so kann ein in-nerhalb von drei Monaten erneut einberufener außerordentlicher Verbandstag die Auflösung mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten beschließen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass der Verbandstag in jedem Fall beschlussfähig ist.
- Diese Versammlung entscheidet über die Verwendung des Verbandsvermögens. Das Vermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für Jugend- oder Seniorenarbeit verwenden muss.
§ 17 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können nur durch die Verbandstage mit 2/3 Stimmen-mehrheit beschlossen werden. Antrage von Mitgliedern auf Satzungsänderung müssen sieben Tage vor dem dafür abstimmenden Verbandstag schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde vom Verbandstag am 10.07.07 erstellt und beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald sie im Vereinsregister beim Amtsgericht Neunkirchen eingetragen ist.
Beitrags- und Finanzordnung
Je Einzelmitglied eines/r Betriebssportvereins/-gruppe
Mindestbeitrag für eine/n Betriebssportverein/-gruppe
Natürliche Person
8,00 € jährlich
100,00 € jährlich
35,00 €jährlich
Beschluss des Verbandsvorstandes
Rechtsordnung
Kostenordnung
Strafordnung