Saarländischer
Betriebssportverband e.V.

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Akteneinsicht im Verein

Mitglieder eines Vereins haben Informationsrechte, die mit Auskunftspflichten der Vereinsvorstände korrespondieren. In der Regel müsse diese Informationsrechte von Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung in Anspruch genommen werden. Das gilt aber nicht, wenn ein Mitglied nicht zur Versammlung eingeladen wurde. Ein Arztehepaar aus NRW, Mitglieder in einem Zusammenschluss von Ärzten in Sachen Palliativ-Medizin, erstritt sich vorenthaltene Informationen und uns mehr Klarheit und damit Rechtssicherheit.

Die Informationsrechte von Vereinsmitgliedern und die Auskunftspflichten des Vorstandes sind gesetzlich durch keine vereinsspezifischen Vorschriften geregelt. Es gelten vielmehr nach § 27 BGB die allgemeinen Vorschriften für den Auftrag ( §§ 664 bis 670 BGB). Grundsätzlich hat der Vorstand danach eine umfassende Auskunftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung und zwar auf Vereinsangelegenheiten. Dieses Informationsrecht ist ein grundlegendes Mitgliedschaftsrecht.

Grundsätzlich gilt: Mitgliederrechte sind in der Mitgliederversammlung auszuüben. Das Auskunftsrecht eines einzelnen Mitglieds außerhalb der Mitgliederversammlung ist eng beschränkt.

Das gilt z. B.

- für die Einsicht in Mitgliederlisten oder Belege über aus- und Eintritte von Mitgliedern, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (etwa bei einem Minderheitenbegehren nach § 37 BGB)
- bei der Überprüfung von Mehrheitsbeschlüssen (z. B. Beschlussfähigkeit), aber nur, wenn gewichtige Gründe vorliegen.

Dagegen hat die Mitgliederversammlung ein umfassendes Recht auf Auskünfte über alle Angelegenheiten eines Vereins. Das gilt auch gegenüber Einzelmitgliedern, soweit das für Tagesordnungspunkte und die allgemeine Meinungsbildung erforderlich ist.

Wird ein Mitglied von diesem Informationszugang ausgeschlossen, weil es nicht zur Mitgliederversammlung eingeladen wurde – egal ob versehentlich – sieht das anders aus. Das Mitglied hat dann einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Bücher und Urkunden, also insbesondere in die Geschäftsunterlagen, Buchungen, Verträge und Kassenbücher, den Jahresabschluss und den Kassenprüfbericht des entsprechenden Jahres. Es darf auch auf eigene Kosten Kopien anfertigen.

Die vom Arztehepaar erstrittene Entscheidung bestätigt damit den Grundsatz, dass einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts auch außerhalb der Mitgliederversammlung ein Recht auf Einsicht in Bücher und Urkunden des Vereins zusteht, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen.

Hinweis: Wenn Ihnen gegenüber ein solches Verlangen geäußert wird, kommen Sie dem nach, wenn ein berechtigtes Interesse erkennbar ist. Lassen Sie sich dennoch bestätigen, dass die Daten ausschließlich für Vereinsangelegenheiten genutzt werden. Diese Bestätigung sollten die Mitglieder unterzeichnen, welche das Herausgabeverlangen gestellt haben.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm vom 30.07.2014 – 8 U 10/14 – (service-Nr. 24 05 04 -6,60 €)

 

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