Saarländischer
Betriebssportverband e.V.

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Aufnahmezwang für Spitzensportverbände – Recht auf Sport für jeden?

OLG München Urteil vom 24.01.2019 – 29 U 1781/18 Kart

  1. Einleitung
    Gleich zu Beginn des Jahres 2019 entschied der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München über eine Frage, die sowohl für alle Sportinteressierten als auch für Sportverbände von grundsätzlicher Bedeutung ist.
    Als Kläger trat ein Taekwondo-Landesverband auf, welcher einen bundesweiten Spit-zenverband der Taekwondo-Landesverbände als Beklagten auf die Aufnahme in seinen Verband in Anspruch nahm.
    Das OLG hatte somit über die Reichweite der Entscheidungsfreiheit von Spitzenver-bänden zu entscheiden, inwieweit Mitglieder aufgenommen werden müssen.
    Dieses Urteil hat daher weitreichende Konsequenzen für alle in Verbänden organisier-ten Sporttreibenden.

  2. Zum Sachverhalt
    Der klagende Taekwondo-Landesverband begehrte die Aufnahme in den Verband des Beklagten, dem bundesweit nicht nur 17 Landesverbände angehören, sondern der auch Mitglied des deutschen olympischen Sportbundes ist und als einziger Verband Deutsch-lands eine offizielle deutsche Nationalmannschaft bei internationalen Wettbewerben stellt. Nur über die Mitgliedschaft bei der Beklagten ist es möglich, Sportförderung und Sporthilfe im Bereich des Taekwondo-Sports zu erhalten und nur über diesen Verband können offizielle Prüfungen zum Erwerb von Gürteln abgelegt werden.
    Grundlegende Nachweise, um die Seriosität und Befähigung eines Trainers oder Ein-zelsportlers zu belegen (mittels der Einstufung durch das Tragen eines Gürtels), kön-nen die Sporttreibenden somit nur über die Mitgliedschaft in diesem Verband erlan-gen.
    Bei fehlender Mitgliedschaft ist es folglich dem Verband und all seinen Mitgliedern verwehrt, allgemein anerkannte Befähigungsnachweise zu erlangen, unabhängig von tatsächlichen Kenntnissen oder Fähigkeiten.
    Die schwerwiegenden Nachteile einer Nichtmitgliedschaft liegen folglich auf der Hand.
    Der Antrag des Klägers auf Aufnahme des Landesverbandes wurde Anfang 2018 jedoch mit der Begründung abgelehnt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verband der Beklagten.
    Diese Voraussetzungen ergäben sich aus der Satzung der Beklagten, welche auszugs-weise bestimmte:
    „… dass eine Mindestanzahl von 25 Vereinen als ordentliche Mitglieder mit mindestens insgesamt 2.500 Sportlern notwendig zur Aufnahme ist“ und weiter:
    „die Mitgliedschaft in einem Landessportbund (LSB) mit Angabe der LSB-Nr. nachzu-weisen ist“ und:
    „ordentliches Mitglied der DTU können die als gemeinnützig anerkannten Taekwondo-Landesverbände in der Bundesrepublik Deutschland werden, die Mitglied in ihrem je-weils zuständigen DOSB-Landessportbund sind. Für den Bereich eines Landessportbun-des kann nicht mehr als ein Landesverband ordentliches Mitglied sein.“
    Hiergegen wandte sich der Landesverband und begehrte weiterhin die Aufnahme in den Verband des Beklagten mit einer Klage vor dem LG München I. Dieses gab dem Kläger in erster Instanz mit Urteil vom 25.04.2018 (Az. 37 O 7111/17) recht und verur-teilte die Beklagte zur Aufnahme des Landesverbandes.
    Der Beklagte wehrte sich gegen dieses Urteil des LG München I mit Einlegung der Be-rufung. Diese wurde vom Kartellsenat des OLG München allerdings abgewiesen, der Beklagte wurde auch in zweiter Instanz zur Aufnahme des Klägers verurteilt.

  3. Einführung in die Probleme
    Wesentliche Frage des Falles war, ob die grundsätzliche Wahlfreiheit von Vereinen und Verbänden bezüglich ihrer Mitglieder im vorliegenden Fall eingeschränkt sein könnte und der Bewerber deshalb einen Anspruch auf die Mitgliedschaft gegen den Willen des Spitzenverbandes haben könnte.
    Im Spannungsverhältnis standen somit die in der Privatautonomie verankerte Vertrags-freiheit des Spitzenverbandes und das berechtigte Interesse des Landesverbandes an der Aufnahme in den Spitzenverband.

  4. Darstellung und Analyse
    Das LG München I bezog sich in seiner Entscheidung zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 02.12.1974, Az. II ZR 78/72), wonach ein Verein oder Verband, welcher im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überra-gende Machtstellung oder gar Monopolstellung innehat, zur Aufnahme des Bewerbers verpflichtet sein kann, wenn ein wesentliches oder grundlegendes Interesse am Beste-hen der Mitgliedschaft vorliegt.
    Damit statuierte der BGH eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass jeder Verein frei darüber entscheiden kann, welche Bewerber er aufnimmt und welche er ablehnt.
    Darüber hinaus soll die Ablehnung des Aufnahmeantrages unter Berufung auf eine sat-zungsmäßige Aufnahmebeschränkung, deren Zweck sachlich berechtigt ist, unwirksam sein, wenn der Zweck dieser Beschränkung auch durch ein milderes Satzungsmittel er-reicht werden kann und dieses Mittel die Mitgliedschaft ermöglicht.
    Unter „milder“ ist dabei ein Mittel zu verstehen, welches gleich effektiv zur Erreichung des sachlichen Zweckes ist, dabei aber in seinen negativen Folgen abgeschwächt wirkt.
    Hierdurch soll eine Diskriminierung von Antragstellern vermieden werden.
    Auf Basis dieser Erläuterungen lehnt das OLG die Anwendung der oben beschriebenen Satzungspassagen mit der Begründung ab, dass diese den Antragsteller diskriminieren würden.
    In der Folge setzt sich das OLG detailliert mit jeder einzelnen Passage der Satzung auseinander.
    Die Regelung, dass lediglich ein Landesverband pro Landessportbund die Aufnahme er-reichen kann, benachteilige die übrigen Landesverbände, da diese lediglich nach dem Prinzip des schnellsten Antragstellers Plätze vergebe.
    Die Regelung über die Mindestanzahl an Verbandsmitgliedern ist aus Sicht des OLG bereits deshalb unwirksam, da gerade einmal 6 der 17 Mitglieder des Spitzenverban-des die dort enthaltenen Voraussetzungen überhaupt erfüllen (und dadurch eine Dis-kriminierung für neue Verbände entsteht, welche diese Voraussetzungen sodann erfül-len sollten).
    Ebenso seien die genannten Voraussetzungen derart hoch, dass die allerwenigsten Verbände diese erfüllen könnten, selbst wenn sie in ihrer Größe die bereits aufge-nommenen Verbände erheblich übertreffen würden.
    Die Voraussetzung der Mitgliedschaft in einem Landessportbund sei bereits dann er-füllt, wenn der aufzunehmende Verband in einem Dachverband Mitglied ist, welcher sodann selbst Mitglied des Landessportbundes ist.
    Ein berechtigtes Interesse an der Mitgliedschaft ergibt sich aus den oben dargestellten Vorteilen, welche zum Teil notwendig sind für eine Ausübung der Verbandstätigkeit.

  5. Fazit
    Das OLG München zeigt dem Spitzenverband im vorliegenden Fall klare Grenzen für die Ausübung der Privatautonomie auf und stärkt die Rechte der Sportverbände und der einzelnen Sporttreibenden.
    Für den Fall, dass ein Sportverband eine Monopol- oder monopolähnliche Stellung in-nehat, wird dessen Freiheit zur Auswahl der Mitglieder spürbar eingeschränkt.
    Spitzenverbände (welche zumeist eine monopolähnliche Stellung besitzen) sind daran gehalten, ihre Satzungen streng an dem Erfordernis der Gleichbehandlung und Chan-cengleichheit auszurichten, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen eine (zunächst kom-plette und ersatzlose) Unwirksamkeit ihrer Klauseln im jeweiligen Bereich hinnehmen zu müssen.
    Dies wird deshalb vorausgesetzt, da solche Verbände mit steigender Machtstellung dem Privatrecht (und folglich der Privatautonomie) entschwinden und rein tatsächlich immer mehr in den öffentlich-rechtlichen Sektor vordringen, da sie das öffentliche Le-ben mitbestimmen. Aus diesem Grund haben sie sich auch an den Erfordernissen zu orientieren, welche den öffentlichen Sektor prägen (Gleichbehandlung und Chancen-gleichheit u.a.).
    Für die Mitglieder einzelner (vor allem kleinerer) Sportverbände bedeutet dieses Urteil ein enormer Zuwachs der Wahrscheinlichkeit in einem Spitzenverband aufgenommen zu werden (oder dies zumindest gerichtlich erfolgreich einzufordern) und deshalb eine enorme Stärkung ihrer Rechte bei der Ausübung ihrer liebsten Freizeittätigkeiten.

     

Gez. Rechtsanwältin Bettina Egler, LL.M., stud. iur. Daniel Deutschmann

 

Aufnahmezwang für Spitzensportverbände

Rechtsanwältin Bettina Bost, LL.M.Aufnahmezwang für Spitzensportverbände – Recht auf Sport für jeden?
OLG München Urteil vom 24.01.2019 – 29 U 1781/18 Kart

Rechtsanwältin Bettina Egler, LL.M. und stud. iur. Daniel Deutschmann der Kanzlei DURY Rechtsanwälte haben ein Urteil des Bundessozialgerichtes kommentiert, welches sich mit dem Aufnahmezwang für Spitzensportverbände auseinander setzt.

DURY Rechtsanwälte
Beethovenstr.24
66111 Saarbrücken
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Abteilungsauflösungen im Verein – rechtens oder pflichtverletzend?

BGH Urteil vom 19.02.2013 – II ZR 169/11

  1. Einleitung
    Im Frühjahr 2013 entschied der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe über eine Klage eines Sportvereins gegen eine seiner eigenen Abteilungen. Die Klage des Sportvereins war gerichtet auf Räumung und Herausgabe des Grundstückes, auf dem die beklagte Ruderabteilung ihren Rudersport ausübte.
    Das Urteil stellt in vielerlei Hinsicht eine für Sportverbände virulente Entscheidung dar, da aus ihm abzuleiten ist, wie das grundsätzliche Recht der Vereine zur Auflösung einzelner Abteilungen ausgestaltet ist und wie weit dieses Recht im Einzelnen gefasst ist.

  2. Zum Sachverhalt
    Der Kläger stand als Sportverein der beklagten Ruderabteilung gegenüber, welche allerdings als solche nicht selbst Mitglied des Vereins war, sondern lediglich eine eigene Abteilung des Vereins darstellte.
    Die Mitglieder der Ruderabteilung wiederum waren ebenso Mitglieder des Sportvereins.
    Der Sportverein wollte von dem, mit der Ruderabteilung geschlossenen, Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück zurücktreten und es anderweitig veräußern.
    Dies wollte der Kläger ohne die zustimmende Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vornehmen.
    Gegen den Rücktritt und die Weiterveräußerung des Grundstücks wehrte sich die Ruderabteilung vehement und verlangte weiterhin die Erfüllung des Vertrages mitsamt der darin begründeten Nutzungsrechte am Grundstück. Ansonsten käme dies einer faktische Auflösung der Ruderabteilung gleich, da sie in der Folge nicht mehr über einen Zugang zu einer geeigneten Wasseranlage verfügen würde. Eine solche Auflösung der Abteilung sei indes ohne eine Satzungsänderung des Vereins durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unzulässig.
    In der dem Verein zugrunde liegenden Vereinssatzung wurde über die betreffende Ruderabteilung nichts geregelt. Diese wurde vielmehr gar nicht in der Vereinssatzung erwähnt. Hierdurch stellte sich zusätzlich die Frage, ob überhaupt eine Änderung der Vereinssatzung in Betracht kommt oder ob eine solche gar nicht notwendig ist.
    Die Vereinssatzung selbst regelte als Vereinszweck lediglich, „dass der Verein durch sorgfältige Pflege des Sports zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder beizutragen sowie durch den Sport Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu fördern hat“.

  3. Einführung in die Probleme
    Vielfach stellte sich in diesem Fall die Frage, ob der Verein durch die Weiterveräußerung des Grundstücks eine Auflösung der Ruderabteilung vornehmen würde und falls ja, ob eine solche Auflösung rechtens wäre.
    Der Ruderabteilung stand im konkreten Fall laut der Vorinstanz, dem Kammergericht Berlin, keine anderweitige Zugriffsmöglichkeit auf ein Grundstück zur Verfügung, um ihre sportliche Tätigkeit weiter zu führen. Folglich führte die Weiterveräußerung des Grundstücks laut der Vorinstanz auch zwangsläufig zur Auflösung der Ruderabteilung.
    Ob dem Verein eine solche in Rede stehende Auflösung gestattet war oder nicht war die maßgebliche Fragestellung des Falles.

  4. Darstellung und Analyse
    Die Vorinstanz urteilte noch zugunsten der Ruderabteilung dergestalt, dass der Vereinszweck des Sportvereins es verbiete die Ruderabteilung aufzulösen. Hierbei wurde auf die Verletzung der vereinsrechtlichen Treuepflicht als ungeschriebene Grundlage des Verhältnisses der Mitglieder untereinander abgestellt.
    Die Räumung des Vereinsheimes der Ruderabteilung würde ansonsten zu einer faktischen Liquidation der Abteilung führen, für die es keine Rechtsgrundlage geben würde, urteilte die Vorinstanz.
    Hiergegen wandte sich der Bundesgerichtshof jedoch entschieden in seinem Urteil.
    Das Gericht urteilte, dass es dem Verein gestattet werden müsse, das Grundstück räumen und sich herausgeben zu lassen.
    Der Annahme einer unrechtmäßigen Satzungsänderung (hin zur Auflösung der Ruderabteilung) stellt sich der BGH im vorliegenden Fall deutlich entgegen, da der Grundstücksverkauf nicht zwingend zu einem Fortfall der Ruderabteilung führen würde. Vielmehr könne der Rudersport auch nach dem Verkauf des Grundstücks erfolgen, soweit der Ruderabteilung weiterhin Zugang zu einem Gewässer in zumutbarer Weise verschafft werden würde.
    Dies sei dann aber auch grundsätzlich notwendige Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt vom Vertrag mit der Ruderabteilung und einer dementsprechend anderweitigen Nutzung des Grundstücks.
    Einer Liquidierung „durch die Hintertür“ tritt der BGH klar entgegen und sagt diesbezüglich, dass die Rechtslage in diesem Falle anders zu beurteilen wäre.
    Eine Liquidierung durch Entziehung jeglicher Aktivitätsgrundlage bleibt somit auch laut dem BGH ohne eine wirksame Satzungsänderung unzulässig, da hierdurch die Grundsätze der vereinsrechtlichen Treuepflicht verletzt würden.
    Damit stärkt der BGH in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich die Existenzrechte der einzelnen Abteilungen eines Vereines.
    Jedoch schränkt der BGH diese Stärkung im konkreten Fall wieder ein, da die Satzung des klagenden Vereins lediglich festlegte, „dass der Vereinszweck…, durch sorgfältige Pflege des Sports zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder,… zu fördern ist“.
    Folglich war der Vereinszweck im streitgegenständlichen Fall nicht auf die Aufrechterhaltung bestimmter Abteilungen gerichtet, sondern lediglich allgemein auf die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder.
    Dies stellte eine Besonderheit des konkreten Falles dar.

  5. Folgen für den Verband und seine Mitglieder
    Entscheidend für das Recht zur Auflösung einer Abteilung, beziehungsweise das Recht zur Aufrechterhaltung der Abteilung, ist also in erster Linie die Vereinssatzung.
    Sieht diese eine Aufrechterhaltung bestimmter Abteilungen vor oder zählt diese im Einzelnen auf, so ist eine Auflösung lediglich durch Satzungsänderung möglich; andernfalls wird die vereinsrechtliche Treuepflicht verletzt.
    Liegt, im umgekehrten Fall, der Satzung ein weites Ermessen i.R.d. Abteilungsgestaltung zugrunde, so wird grundsätzlich ein Recht der einzelnen Abteilungen auf Aufrechterhaltung nur schwer gerichtlich durchzusetzen sein.
    Es obliegt somit den Vereinen, in den Satzungen klare Regelungen zu treffen, ob und welche Abteilungen für den jeweiligen Verein essenziell sind.
    Maßgeblich bleibt das von den Mitgliedern beschlossene (insoweit demokratische) Regelungswerk eines jeden Vereins, die Vereinssatzung.
    Dieses bestimmt, soweit sie sich im Rahmen der allgemein geltenden Gesetze bewegt, die rechtlichen Grundlagen eines Vereins.
    Über die weitreichenden Konsequenzen einer korrekten Satzungsausgestaltung sollte sich daher jeder Verein bewusst sein.

    Gez. Rechtsanwältin Bettina Bost, LL.M. und stud. jur. Daniel Deutschmann

Haftungsfragen beim „Betriebssport“

Rechtsanwältin Bettina Bost, LL.M.Haftungsfragen beim „Betriebssport“ – Arbeitsunfall ja oder nein?
BSG, Urteil vom 15. 11. 2016 – B 2 U 12/15 R

Die Rechtsanwältin Bettina Bost, LL.M. und stud. jur. Daniel Deutschmann der Kanzlei DURY Rechtsanwälte haben ein Urteil des Bundessozialgerichtes kommentiert, welches sich mit den Voraussetzugen eines Arbeitsunfalles im Rahmen einer Betriebssportveranstaltung auseinander setzt.

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Abteilungsauflösungen im Verein – rechtens oder pflichtverletzend?

Rechtsanwältin Bettina Bost, LL.M.Abteilungsauflösungen im Verein – rechtens oder pflichtverletzend?
BGH Urteil vom 19.02.2013 – II ZR 169/11

Die Rechtsanwältin Bettina Bost, LL.M. und stud. jur. Daniel Deutschmann der Kanzlei DURY Rechtsanwälte haben ein Urteil des Bundesgerichtshofs kommentiert, welches sich mit den Voraussetzungen der Auflösung einzelner Abteilungen eines Vereines auseinander setzt.

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