Saarländischer
Betriebssportverband e.V.

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Haftungsfragen beim „Betriebssport“ – Arbeitsunfall ja oder nein?

BSG, Urteil vom 15. 11. 2016 – B 2 U 12/15 R

  1. Einleitung
    Im November 2016 wurde durch das Bundessozialgericht in Kassel ein vielbeachtetes Urteil zur rechtlichen Einordnung eines Unfalles bei einer Betriebssportveranstaltung gesprochen.
    Dabei ging es um die Einordnung eines Unfalls eines Arbeitnehmers während eines, vom Arbeitgeber organisierten und ausgerichteten, Fußballturnieres.
    Der Arbeitnehmer begehrte von dem Gericht die Feststellung gegen seine Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall i.S.d. § 8 SGB VII handele, mit allen sich daraus ergebenden Folgen (insbesondere der Möglichkeit der grundsätzlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung).
    In dem Urteil werden klare Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles bei einer Betriebsveranstaltung herausgearbeitet und auf den konkreten Fall präzisiert.

  2. Zum Sachverhalt
    Der als Bankkaufmann tätige Arbeitnehmer (nachfolgend „der Kläger“) wurde im hauseigenen Intranet der Bank, ebenso wie alle anderen Beschäftigen der Bank, beginnend mit den Worten „liebe Fußballfans und Kicker“ zu einem hauseigenen Fußballturnier eingeladen, für welches eine Anmeldung sowohl für Angestellte, wie auch für Externe möglich war.
    Im Verlaufe des Turniers, für welches eine abendliche Siegerehrung vorgesehen war und dem ein abendliches „Get-Together“ vorausging, verletzte sich der Kläger an der Achillessehne.
    An der Veranstaltung selbst nahmen 594 der etwa 3000 Mitarbeiter ebenso teil wie 78 externe Personen; für die nicht teilnehmende Belegschaft war kein sonstiges Programm vorgesehen.

  3. Einführung in die Probleme
    Ausweislich des Gesetzestextes liegt ein Arbeitsunfall nur vor, wenn die zugrunde liegende Tätigkeit (somit hier das Fußballspielen) einen inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit (also der Arbeitstätigkeit) aufweist.
    In seinem Urteil hat das Gericht die Voraussetzungen für den inneren Zusammenhang der Tätigkeit mit dem Arbeitsbereich näher definiert
    Weitergehend wurde darüber entschieden, in welchem Rahmen sich die Veranstaltung halten muss, insbes. wie die Personenzusammensetzung näher ausgestaltet sein muss, damit eine Betriebssport-Veranstaltung vorliegt.

  4. Darstellung und Analyse
    Abweichend zu der Erstinstanz (dem Sozialgericht Speyer) ging das Bundessozialgericht in der zugrundeliegenden Konstellation nicht von einem Arbeitsunfall aus.
    Tragender Grund hierfür war u.a. die Erwägung, dass die Veranstaltung mit den einladenden Worten „an Fußballfans und Kicker“ versehen war und folglich nicht mit dem Ziel alle Beschäftigten einzuladen vorgenommen wurde. In diesem Sinne läge laut dem Gericht eine reine Freizeit- und Erholungsveranstaltung vor, welche den nicht teilnehmenden Beschäftigten keine Einbindungsmöglichkeit gab, um das Zusammengehörigkeitsgefühl im Betrieb aktiv zu fördern. Vielmehr stand laut dem Gericht u.a. wegen der Teilnahmemöglichkeit einer Vielzahl an externen Personen und der Siegerehrung der „rein sportliche Charakter“ der Veranstaltung im Vordergrund und eben nicht der betriebliche.
    Dennoch setzt das BSG die entwickelten Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Unfalls in die Arbeitstätigkeit bei Sportveranstaltungen stringent um und erkennt zurecht, dass die Stärkung des „Wir-Gefühls“ in der Veranstaltung einen klaren Niederschlag finden muss und eine überwiegende Wettbewerbs-Zielsetzung nicht ausreicht. Vielmehr muss stets das Bestreben nach der Umsetzung der Betriebsinteressen im Vordergrund der Veranstaltung stehen, um einen Zusammenhang zur Tätigkeit erkennen zu können.
    Dies kann sinnvollerweise dann nicht im Vordergrund stehen, wenn eine nicht unerhebliche Vielzahl der Teilnehmer Externe sind. Hieraus kann ein Wir-Gefühl nur schwerlich entstehen.
    Folglich ist dem BSG Kassel in seiner Entscheidung vollends zuzustimmen.
    In seiner Entscheidung bezieht sich das BSG auf die vielerorts genannten Voraussetzungen die es für die Einstufung eines Unfalls als Arbeitsunfall entwickelt hat. Diese Voraussetzungen hat das BSG in einer Grundsatzentscheidung mit Urteil vom 28.11.1961 mit Az. 2 RU 130/59 entwickelt und in seiner ständigen Rechtsprechung bestätigt.
    Ein Arbeitsunfall liegt im sportlichen Bereich nur vor, wenn das Verhalten des Versicherten der versicherten Tätigkeit (also der Arbeitstätigkeit) zuzurechnen ist. Die Voraussetzungen für eine Betriebssportveranstaltung sind demnach:
    • die Veranstaltung muss dazu bestimmt sein, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen,
    • die Veranstaltung muss mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden,
    • die Veranstaltung muss in einem, dem Ausgleichszweck entsprechenden, Zusammenhang mit der Betriebsarbeit stehen (regelmäßig durch auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis erfüllt) und
    • die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.

  5. Folgen für den Verband und seine Mitglieder
    Die hier geklärten Fragen sind für den Verband ebenso virulent wie für seine Mitglieder, da eine klare Trennlinie zwischen einer betrieblichen Veranstaltung und einer Freizeitveranstaltung gefunden werden muss, da sich hieraus z.T. weitreichende Folgen versicherungsrechtlicher und haftungsrechtlicher Art ergeben können.
    Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten Unternehmen die Veranstaltungen klar bezeichnen.
    Aufgrund der Fülle an denkbaren Konstellationen wird dies jedoch mit Sicherheit nicht das letzte Urteil dieser Art gewesen sein.

Gez. Rechtsanwältin Bettina Bost, LL.M. und stud. jur. Daniel Deutschmann

 

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