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Fußball-Weltmeisterschaft und Beruf

Die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 steht vor der Tür. Eine Veranstaltung, die bereits jetzt Konfliktpotential zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bietet. Warum? Um es gleich richtig anschaulich zu verdeutlichen, hier das Extrembeispiel:

Irgendein Mitarbeiter bringt einen Fernseher mit an den Arbeitsplatz, die Belegschaft oder die Abteilung oder jeweils Teile davon versammelt sich darum oder im mit einem Beamer ausgestatteten Besprechungsraum, erscheint in voller Fanmontur, um das Spiel der Nationalelf zu sehen. Dabei wird, um das Bild abzurunden, auch noch reichlich gegrölt und Bier verkonsumiert und gearbeitet wird nicht mehr. Jetzt erscheint der Chef, natürlich ein Fußballhasser. Im besten Fall hagelt es jetzt lediglich Abmahnungen. Zu Recht ? Ganz klar: Ja!

Zunächst gelten hier nämlich die ganz normalen Regeln des Arbeitsrechts. Durch den Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Lohn, der Arbeitgeber aber andererseits auch Anspruch auf die volle Arbeitskraft innerhalb der vollen vereinbarten Arbeitszeit. Das und alles Nachfolgende gilt übrigens auch anlässlich aller anderer Sportarten und Wettbewerbe. Wer sich innerhalb dieses Rahmens einfach seinem Hobby widmet, und sei es auch aus Anlass eines internationalen Wettbewerbes in der weltweit wohl populärsten Sportart, begeht schlicht und ergreifend nichts anderes als Arbeitsverweigerung. Die Nutzung von Live-Streams oder Newstickern am Rechner oder auf dem Smartphone macht da keinen Unterschied. Selbst wenn der Chef grundsätzlich nichts gegen die kurzfristige private Nutzung von EDV oder sonstiger Elektronik am Arbeitsplatz hat, liegt hier schon ein gewisser Anfangsverdacht begründet, dass sich der Mitarbeiter keinesfalls mit der gebotenen Konzentration um seine Arbeit kümmert. Bei der Nutzung von Live-Streams besteht zudem noch die Gefahr, dass die Bandbreite des Unternehmens behindert oder ein Virus eingeschleust wird.

Ein „Bagatellfall“, der für viel Aufsehen sorgte, wurde jüngst vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelt (ArbG Köln, Urteil vom 28.08.2017, AZ: 20 Ca 7940/16). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Mitarbeiter über einen Zeitraum von wenigstens 30 Sekunden (!) bis maximal zwei Minuten über seinen Dienstrechner ein Fußballspiel verfolgt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hatte. Die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte wurde abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 8 Sa 799/17.

Jetzt mögen viele entgegenhalten, dass bei ihnen auf der Arbeit wenigstens während der Spiele der Nationalmannschaft aber doch Fußball gesehen werde. Sofern der Vorgesetze selbst Fußballfan ist, haben die Mitarbeiter durchaus gute Chancen, das Ereignis in irgendeiner Form zu verfolgen. Sicherlich kennen viele Arbeitgeber dieses Problem und sind anlässlich gewisser Großereignisse entsprechend kulant. Wichtig ist nur, um auf der sicheren Seite zu sein, dass vorab (!) eine entsprechende Regelung getroffen wird. Gegebenenfalls kann hierzu auch der Betriebsrat eingeschaltet werden. Unmittelbar vor einem Spiel dürfte es dafür zu spät sein. Wenn es nun gar nicht anders geht, muss eben Urlaub genommen oder es müssen Überstunden abgefeiert werden. Vielleicht kommen auch unbezahlte Freistellungen in Betracht. Aber auch hier gilt: Vorher fragen – Einfach wegbleiben ist nicht.

Wie sieht es nun mit Fanbekleidung und –artikeln aus? Die Bekleidung ist bei Uniformträgern sicherlich ein absolutes No-go. Ansonsten ist dies eher eine Stilfrage. Aber auch hier hat der Arbeitgeber in gewissem Rahmen ein Weisungsrecht. Hier gilt wohl die Faustregel „Je dezenter – umso unproblematischer“. Gegen die Fan-Tasse auf dem Bürotisch dürfte wohl kaum jemand etwas haben. Bei schwarz-rot-gold lackierten Fingernägeln wird es vielleicht schon grenzwertig, erst recht bei Männern. Sobald aber durch entsprechenden Auftritt die Seriosität des Unternehmens nach außen gefährdet wird – etwa der Bankangestellt mit albernem Hut und Fantrikot – droht sicherlich Ärger mit dem Vorgesetzten. Am besten ist es, wenn man vorher fragt. Sicherlich gehört der Kleidungsstil zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten, was wiederum ein entgegenstehendes Weisungsrecht des Arbeitgebers in dieser Frage weitgehend einschränkt, aber eben nicht ausschließt. Dementsprechend sollte eine einvernehmliche Regelung getroffen werden, damit es erst gar nicht zum Streit kommt.

 

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